Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe
Fritz ter Meer
Fritz ter Meer war Vorstandsmitglied der IG Farben und Vorsitzender ihres Technischen Ausschusses; wegen Plünderung in besetzten Ländern und Beteiligung an Zwangsarbeit verurteilt. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (besetztes Polen und Frankreich — IG Farben, Auschwitz-Monowitz und beschlagnahmte Unternehmen) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.
Gesicherte Befunde
- Ter Meer war Mitglied des Vorstands der IG Farben und Vorsitzender des Technischen Ausschusses und gehörte damit zur engsten Leitung des Konzerns.
- Das IG-Farben-Tribunal sprach ihn in Anklagepunkt II schuldig. Es stellte seine persönliche Verantwortung für Farbens Beteiligung an Plünderungen in Polen und Elsass-Lothringen sowie für die Verhandlungen zum Francolor-Abkommen fest.
- Für die Unternehmen in Auschwitz und Fürstengrube stellte das Gericht fest, dass ter Meer aktiv an der Beschaffung von Zwangsarbeit beteiligt war und die Leiden sowie schweren Bedingungen der Arbeitskräfte kannte; er wurde in Punkt III schuldig gesprochen.
- Alle Angeklagten wurden in den Punkten I und V zu Verbrechen gegen den Frieden und der entsprechenden Verschwörung freigesprochen; Punkt IV zur SS-Mitgliedschaft war gegen ter Meer nicht erhoben worden.
- Er wurde zu sieben Jahren Haft verurteilt, aber 1950 wegen guter Führung entlassen. 1956 trat er in den Aufsichtsrat der Bayer AG ein und gehörte ihm bis 1964 an.
Stellung in der Verantwortungskette
Das Profil individualisiert die Verantwortung eines leitenden Unternehmensfunktionärs durch konkrete gerichtliche Feststellungen: Beteiligung an Eigentumsentziehungen und aktive Beschaffung von Zwangsarbeit. Es stützt sich nicht allein auf die Vorstandsmitgliedschaft und rechnet ter Meer weder jede Tätigkeit der IG Farben noch sämtliche Werke oder von anderen durchgeführte medizinische Versuche zu.
Zentrale Ereignisse und Mechanismen
- Teilnahme an der Besprechung zur Buna-Erweiterung am 6. Februar 1941, nach der Auschwitz als Standort gewählt wurde
- Beteiligung an Plünderungen in Polen und Elsass-Lothringen sowie am Francolor-Abkommen während der Besatzung
- aktive Beteiligung an der Beschaffung von Zwangsarbeit für Auschwitz und Fürstengrube
- Verurteilung zu sieben Jahren Haft im IG-Farben-Prozess am 30. Juli 1948
- Eintritt in den Aufsichtsrat der Bayer AG 1956
Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.
Aufarbeitung nach 1945
Das US-Militärtribunal im IG-Farben-Prozess sprach ter Meer in den Anklagepunkten II und III schuldig und verurteilte ihn zu sieben Jahren Haft. 1950 wurde er wegen guter Führung entlassen. 1956 wählte ihn die Bayer AG in den Aufsichtsrat, dem er bis 1964 angehörte. Er starb 1967.
Grenzen der Quellenlage
Das Urteil verbindet ter Meer persönlich mit bestimmten Plünderungsfällen und der Beschaffung von Zwangsarbeit für Auschwitz und Fürstengrube. Das Profil rechnet ihm nicht sämtliche Tätigkeiten der IG Farben, die Bedingungen auf jedem Bauplatz, die Zyklon-B-Produktion oder medizinische Versuche zu. Schuldig gesprochen wurde er in den Punkten II und III; in den Punkten zu Verbrechen gegen den Frieden und der damit verbundenen Verschwörung wurden alle Angeklagten freigesprochen.
Quellen
Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.