Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe

Elisabeth Volkenrath

zum Tode verurteilt; am 13. Dezember 1945 in Hameln hingerichtet 1919–1945

Elisabeth Volkenrath war Oberaufseherin in Auschwitz und Bergen-Belsen. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (besetztes Polen · Deutschland) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.

KonzentrationslagerVerbrechen gegen die MenschlichkeitSelektionen

Gesicherte Befunde

Stellung in der Verantwortungskette

Volkenraths Verantwortung wird anhand ihrer Funktionen in der Lagerhierarchie, individualisierender Zeugenaussagen im Prozessbericht und des gerichtlichen Ergebnisses dargestellt. Der Text trennt Vorwürfe und Aussagen von den Feststellungen, die allein aus dem Urteil folgen. (Quelle: Państwowe Muzeum Auschwitz-Birkenau — “Chain of command”, biogram Elisabeth Volkenrath; Quelle: United Nations War Crimes Commission / Law Library of Congress — Law Reports, vol. II, printed pp. 38–39, 47–50, 57, 126 and 138 (PDF pp. 51–52, 60–63, 70, 139 and 151))

Zentrale Ereignisse und Mechanismen

Keine Rangliste nach Opferzahlen

Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.

Aufarbeitung nach 1945

Ein britisches Militärgericht verurteilte Volkenrath im ersten Prozess gegen Angehörige des KZ Bergen-Belsen zum Tod durch den Strang. Das Urteil wurde am 13. Dezember 1945 in Hameln vollstreckt. (Quelle: United Nations War Crimes Commission / Law Library of Congress — Law Reports, vol. II, printed pp. 38–39, 47–50, 57, 126 and 138 (PDF pp. 51–52, 60–63, 70, 139 and 151); Quelle: Gedenkstätte Bergen-Belsen — chronology and section “The Prosecution of the Perpetrators”)

Grenzen der Quellenlage

Der UNWCC-Bericht fasst Zeugenaussagen, Verteidigung und Anklagevortrag zusammen. Einzelne Vorwürfe dürfen weder als eigenständige gerichtliche Feststellungen noch als Grundlage für die Zurechnung aller Verbrechen beider Lager dargestellt werden. (Quelle: United Nations War Crimes Commission / Law Library of Congress — Law Reports, vol. II, printed pp. 38–39, 47–50, 57, 126 and 138 (PDF pp. 51–52, 60–63, 70, 139 and 151))

Quellen

Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.