Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe

Eberhard Herf

von einem sowjetischen Militärtribunal zum Tode verurteilt und 1946 hingerichtet 1887–1946

Eberhard Herf war Befehlshaber der Ordnungspolizei im besetzten Weißrussland und Stabsoffizier der Bandenkampfverbände. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (besetztes Weißrussland) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.

PolizeiterrorMassenhinrichtungenZwangsarbeit

Gesicherte Befunde

Stellung in der Verantwortungskette

Das Profil stützt Herfs Verantwortung auf seine Befehlsstellung und die Zurechnung durch das Tribunal. Es macht aus der allgemeinen Beschreibung unterstellter Verbände keinen Beweis dafür, dass Herf jeden Befehl persönlich erteilte oder an jeder Aktion teilnahm. (Quelle: Federal Archival Agency of Russia — Crimes of the Nazis and their Accomplices against the Civilian Population of the USSR, judgment of the Military Tribunal of the Minsk Military District, 29 January 1946; entry and findings concerning Eberhard Herf; Quelle: Institut für Zeitgeschichte München–Berlin — Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, printed pp. 211–244, especially pp. 213–215 and 232–233; critical analysis of the Minsk trial; Quelle: Institut für Zeitgeschichte München–Berlin — Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, printed pp. 481–483; reproduced Soviet case-planning document and editorial note 120)

Zentrale Ereignisse und Mechanismen

Keine Rangliste nach Opferzahlen

Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.

Aufarbeitung nach 1945

Herf wurde im öffentlichen sowjetischen Minsker Verfahren angeklagt, zum Tode verurteilt und 1946 hingerichtet. Die IfZ-Analyse betont sowohl die Schwere der verhandelten Verbrechen als auch erhebliche prozessuale und quellenkritische Probleme. (Quelle: Federal Archival Agency of Russia — Crimes of the Nazis and their Accomplices against the Civilian Population of the USSR, judgment of the Military Tribunal of the Minsk Military District, 29 January 1946; entry and findings concerning Eberhard Herf; Quelle: Institut für Zeitgeschichte München–Berlin — Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, printed pp. 211–244, especially pp. 213–215 and 232–233; critical analysis of the Minsk trial; Quelle: Institut für Zeitgeschichte München–Berlin — Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, printed pp. 481–483; reproduced Soviet case-planning document and editorial note 120)

Grenzen der Quellenlage

Die Minsker Akten entstanden unter Bedingungen stalinistischer demonstrativer Justiz. Die IfZ-Analyse warnt davor, alle Behauptungen der Anklage unkritisch als selbständig bewiesen zu übernehmen. Das Profil lässt den nicht belegten genauen Geburtstag weg und schreibt Herf keine konkrete persönliche Tötung zu. (Quelle: Institut für Zeitgeschichte München–Berlin — Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, printed pp. 211–244, especially pp. 213–215 and 232–233; critical analysis of the Minsk trial; Quelle: Institut für Zeitgeschichte München–Berlin — Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, printed pp. 481–483; reproduced Soviet case-planning document and editorial note 120)

Quellen

Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.