Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe

Arnold Strippel

Nach Wiederaufnahme 1970 wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum Mord an 21 Häftlingen zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt; 1981 außerdem wegen Beihilfe zum Mord in Majdanek zu drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1911–1994

Arnold Strippel war Rapportführer in Buchenwald, später Außenlagerkommandant und Stützpunktleiter. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (Buchenwald) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.

KonzentrationslagerLagerterrorHinrichtungenMorde

Gesicherte Befunde

Stellung in der Verantwortungskette

Das Profil stützt Strippels individuelle Verantwortung auf rechtskräftige Verurteilungen wegen Lagergewalt sowie wegen Beihilfe zum Mord in Buchenwald und Majdanek. Es rechnet ihm nicht pauschal alle Verbrechen der ihm unterstellten Einheiten zu. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)

Zentrale Ereignisse und Mechanismen

Keine Rangliste nach Opferzahlen

Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.

Aufarbeitung nach 1945

1949 erhielt er 21 lebenslange Zuchthausstrafen und weitere 10 Jahre. Am 22. November 1949 hob das Oberlandesgericht eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung sowie die Gesamtstrafe auf; am 16. Februar 1950 stellte das Schwurgericht das frühere Ergebnis im zurückverwiesenen Teil wieder her. 1967 wurde er nach Wiederaufnahme in diesem Punkt freigesprochen, für die übrigen Gewaltdelikte jedoch zu 5 Jahren verurteilt; am 21. April 1969 kam er frei. 1970 bewertete ein weiteres Wiederaufnahmegericht die Tötung von 21 Häftlingen als Beihilfe zum Mord und verhängte 6 Jahre, die bereits verbüßt waren; anschließend erhielt er Haftentschädigung. 1981 folgten im Majdanek-Verfahren drei Jahre und sechs Monate; aus gesundheitlichen Gründen erhielt er Haftverschonung. Die Ermittlungen zum Bullenhuser Damm wurden 1967 und 1973 eingestellt, 1979 wiederaufgenommen, 1983 mit einer Anklage wegen Mordes fortgeführt und 1987 wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit beendet. Das Verfahren zu Vught wurde 1982 eingestellt. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)

Grenzen der Quellenlage

Das rechtskräftige Urteil von 1970 stellte Beihilfe zu einem einheitlichen Mordgeschehen mit 21 Todesopfern fest, nicht eine persönliche Schussabgabe. Ehemalige SS-Männer belasteten Strippel im Fall Bullenhuser Damm; die Verfahren von 1967 bis 1987 endeten jedoch ohne Urteil, weshalb das Profil den Vorwurf nicht als gerichtlich erwiesen darstellt. Eine Gesamtzahl der Opfer wird nicht festgelegt. Das Material der KZ-Gedenkstätte Neuengamme untersagt die Reproduktion und nennt keinen Fotografen; daher wird kein Porträt verwendet. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)

Quellen

Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.