Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe
Arnold Strippel
Arnold Strippel war Rapportführer in Buchenwald, später Außenlagerkommandant und Stützpunktleiter. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (Buchenwald) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.
Gesicherte Befunde
- Arnold Georg Strippel wurde am 2. Juni 1911 in Unshausen geboren und starb am 1. Mai 1994 in Frankfurt am Main; ab 1938 war er Rapportführer in Buchenwald und später Leiter von Außenlagern. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)
- Als Rapportführer wirkte er an Körperstrafen mit und misshandelte Häftlinge persönlich; die Gerichte behandelten außerdem seine Beteiligung an der Auswahl von 21 jüdischen Häftlingen, die am 9. November 1939 im Steinbruch von Buchenwald getötet wurden. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)
- Das Urteil von 1949 mit 21 lebenslangen Zuchthausstrafen wegen gemeinschaftlichen Mordes und 10 Jahren wegen Gewalt gegen Häftlinge wurde geändert: 1967 erfolgte ein Freispruch in einem Fall schwerer Körperverletzung und eine Strafe von 5 Jahren für die übrigen Delikte; 1970 wurde der Komplex der 21 Tötungen als eine gemeinschaftliche Beihilfe zum Mord gewertet und mit 6 Jahren geahndet. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)
- Im Majdanek-Prozess wurde er 1981 wegen Beihilfe zum Mord an 41 sowjetischen Kriegsgefangenen zu drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; aus gesundheitlichen Gründen musste er die Strafe nicht antreten. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)
Stellung in der Verantwortungskette
Das Profil stützt Strippels individuelle Verantwortung auf rechtskräftige Verurteilungen wegen Lagergewalt sowie wegen Beihilfe zum Mord in Buchenwald und Majdanek. Es rechnet ihm nicht pauschal alle Verbrechen der ihm unterstellten Einheiten zu. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)
Zentrale Ereignisse und Mechanismen
- Am 9. November 1939 war er als Rapportführer an der Aktion beteiligt, die der Erschießung von 21 jüdischen Häftlingen in Buchenwald vorausging. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)
- Zwischen 1949 und 1970 änderten mehrere Verfahren die rechtliche Bewertung seiner Beteiligung an der Tötung von 21 Häftlingen und setzten die endgültige Strafe auf 6 Jahre fest. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)
- 1981 verhängte das Majdanek-Gericht drei Jahre und sechs Monate; aus gesundheitlichen Gründen verbüßte er diese Strafe nicht. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)
Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.
Aufarbeitung nach 1945
1949 erhielt er 21 lebenslange Zuchthausstrafen und weitere 10 Jahre. Am 22. November 1949 hob das Oberlandesgericht eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung sowie die Gesamtstrafe auf; am 16. Februar 1950 stellte das Schwurgericht das frühere Ergebnis im zurückverwiesenen Teil wieder her. 1967 wurde er nach Wiederaufnahme in diesem Punkt freigesprochen, für die übrigen Gewaltdelikte jedoch zu 5 Jahren verurteilt; am 21. April 1969 kam er frei. 1970 bewertete ein weiteres Wiederaufnahmegericht die Tötung von 21 Häftlingen als Beihilfe zum Mord und verhängte 6 Jahre, die bereits verbüßt waren; anschließend erhielt er Haftentschädigung. 1981 folgten im Majdanek-Verfahren drei Jahre und sechs Monate; aus gesundheitlichen Gründen erhielt er Haftverschonung. Die Ermittlungen zum Bullenhuser Damm wurden 1967 und 1973 eingestellt, 1979 wiederaufgenommen, 1983 mit einer Anklage wegen Mordes fortgeführt und 1987 wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit beendet. Das Verfahren zu Vught wurde 1982 eingestellt. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)
Grenzen der Quellenlage
Das rechtskräftige Urteil von 1970 stellte Beihilfe zu einem einheitlichen Mordgeschehen mit 21 Todesopfern fest, nicht eine persönliche Schussabgabe. Ehemalige SS-Männer belasteten Strippel im Fall Bullenhuser Damm; die Verfahren von 1967 bis 1987 endeten jedoch ohne Urteil, weshalb das Profil den Vorwurf nicht als gerichtlich erwiesen darstellt. Eine Gesamtzahl der Opfer wird nicht festgelegt. Das Material der KZ-Gedenkstätte Neuengamme untersagt die Reproduktion und nennt keinen Fotografen; daher wird kein Porträt verwendet. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)
Quellen
Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.