Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe

Wolfgang Hoffmann

nach erneuter Verhandlung in der Bundesrepublik rechtskräftig zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; 1989 gestorben 1914–1989

Wolfgang Hoffmann war Kompaniechef der 3. Kompanie des Reserve-Polizei-Bataillons 101. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (Distrikt Lublin · Józefów Biłgorajski · Łomazy · Końskowola) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.

MassenhinrichtungenOrdnungspolizeiGhettoauflösungenShoah

Gesicherte Befunde

  • Er führte die 3. Kompanie des Reserve-Polizei-Bataillons 101 bis November 1942 und damit deren Einsätze in der ersten Phase der Massenhinrichtungen und Ghettoauflösungen im Distrikt Lublin.
  • Während der Besprechung in Józefów am 13. Juli 1942 widersetzte er sich dem Heraustreten eines Polizisten, der von der Möglichkeit Gebrauch machte, die Teilnahme an der Hinrichtung abzulehnen; Bataillonskommandeur Wilhelm Trapp beendete sein Eingreifen.
  • In Józefów befahl er zwei Zügen seiner Kompanie, den Ort zu umstellen und auf Fliehende zu schießen. Die Feststellung betrifft den von ihm erteilten Auftrag, nicht jeden einzelnen Schuss der Polizisten.
  • Nachdem der ihn betreffende Teil des Urteils von 1968 aufgehoben worden war, verurteilte ihn das Landgericht Hamburg am 24. April 1972 wegen Beihilfe zum Mord an 800 Menschen erneut zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung am 13. März 1973.

Stellung in der Verantwortungskette

Hoffmann veranschaulicht die Verantwortung eines Kompaniechefs für die Abriegelung des Aktionsgebiets, Regeln des Waffengebrauchs und Druck auf Untergebene. Das Profil stellt das endgültige Ergebnis nach Revision und erneuter Verhandlung dar, statt beim strengeren erstinstanzlichen Urteil stehen zu bleiben.

Zentrale Ereignisse und Mechanismen

  • Führung der 3. Kompanie des Reserve-Polizei-Bataillons 101 im Jahr 1942
  • Versuch, eine Verweigerung der Teilnahme zu verhindern, und Befehl zur Umstellung von Józefów am 13. Juli 1942
  • Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. April 1968, das ihn erstinstanzlich zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilte
  • Aufhebung des Hoffmann betreffenden Teils des Urteils durch den Bundesgerichtshof am 7. April 1970
  • erneutes Urteil vom 24. April 1972 und dessen Bestätigung durch den Bundesgerichtshof am 13. März 1973
Keine Rangliste nach Opferzahlen

Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.

Aufarbeitung nach 1945

Nach dem Krieg diente er bei der Polizei in Hamburg; im Januar 1963 wurde er suspendiert und 1964 festgenommen. 1968 erhielt er wegen Beihilfe zum Mord an 1810 Menschen acht Jahre Freiheitsstrafe, doch der ihn betreffende Teil des Urteils wurde aufgehoben. Nach der erneuten Verhandlung wurde er rechtskräftig wegen Beihilfe zum Mord an 800 Menschen zu vier Jahren verurteilt; am 16. Mai 1975 wurde er entlassen.

Grenzen der Quellenlage

Die Zahlen 1810 und 800 bezeichnen den Umfang der Zurechnung im ersten beziehungsweise im endgültigen Urteil, nicht die Gesamtheit der Opfer der 3. Kompanie. Zeugenaussagen weichen in Einzelheiten der Besprechung und der Möglichkeit zur Verweigerung voneinander ab; Hoffmann darf auch nicht die persönliche Ausführung aller Handlungen seiner Untergebenen zugeschrieben werden.

Quellen

Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.