Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe

Walter Blume

im Einsatzgruppen-Prozess zum Tode verurteilt; Strafe umgewandelt, 1955 entlassen 1906–1974

Walter Blume war 1941 Befehlshaber des Sonderkommandos 7a und 1943–1944 Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD im besetzten Griechenland. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (Belarus und Westrussland; später besetztes Griechenland) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.

Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Gesicherte Befunde

  • Blume befehligte 1941 das Sonderkommando 7a der Einsatzgruppe B bei Massenerschießungen in den besetzten sowjetischen Gebieten.
  • Als Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD in Griechenland leitete oder beaufsichtigte er den Polizeiapparat, der an der Deportation griechischer Jüdinnen und Juden nach Auschwitz beteiligt war.
  • Das Einsatzgruppen-Tribunal verurteilte ihn wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Mitgliedschaft in verbrecherischen Organisationen.

Stellung in der Verantwortungskette

Das Profil verbindet zwei unterschiedliche operative Funktionen: die Führung einer mobilen Mordeinheit und die spätere Leitung eines regionalen Deportationsapparats. Die Verantwortung gründet auf diesen Ämtern und nachgewiesenen Vorgängen, nicht auf jedem Verbrechen der Einsatzgruppe B oder aller deutschen Behörden in Griechenland.

Zentrale Ereignisse und Mechanismen

  • 1941 operierte das Sonderkommando 7a unter seinem Kommando im Raum Witebsk, Smolensk und auf den Zugängen zu Moskau.
  • 1943–1944 leitete er den Apparat von Sicherheitspolizei und SD im besetzten Griechenland während der Massendeportationen.
  • Am 10. April 1948 wurde er zum Tode verurteilt; 1951 wurde die Strafe umgewandelt.
Keine Rangliste nach Opferzahlen

Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.

Aufarbeitung nach 1945

Blumes Todesurteil wurde bei den Überprüfungen der Nachkriegsurteile in eine Freiheitsstrafe von fünfundzwanzig Jahren umgewandelt. Er wurde 1955 entlassen; spätere Verfahren in Westdeutschland führten zu keiner weiteren Verurteilung.

Grenzen der Quellenlage

Erhaltene Berichte nennen konkrete Mindestzahlen für die Tötungen des Sonderkommandos 7a, während wesentlich größere Zahlen die Einsatzgruppen insgesamt betreffen. Auch die Deportationszahl aus Griechenland beruhte auf dem Handeln mehrerer Stellen und ist keine persönliche Opferzahl.

Quellen

Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.