Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe

Waldemar Klingelhöfer

Zum Tode verurteilt; die Strafe wurde in lebenslange Haft umgewandelt, 1956 wurde er entlassen. 1900–1977

Waldemar Klingelhöfer war Führer des Vorkommandos Moskau und Stabsoffizier der Einsatzgruppe B.. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (Smolensk und deutsch besetztes sowjetisches Gebiet) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.

EinsatzgruppenMassenhinrichtungenShoahSicherheitspolizei und SD

Gesicherte Befunde

Stellung in der Verantwortungskette

Das Profil rechnet Klingelhöfer nicht die gesamte Opferzahl der Einsatzgruppe B zu, sondern trennt die eingeräumte Tat von seiner Führungsrolle. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)

Zentrale Ereignisse und Mechanismen

Keine Rangliste nach Opferzahlen

Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.

Aufarbeitung nach 1945

Am 10. April 1948 wurde er zum Tode verurteilt; am 31. Januar 1951 folgte die Umwandlung in lebenslange Haft und am 12. Dezember 1956 die bedingte Entlassung. Er starb am 18. Januar 1977 in Villingen. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)

Grenzen der Quellenlage

Für die Veröffentlichung wurde kein sicher lizenziertes Porträt ermittelt; das Profil bleibt bis zu einer gesonderten Rechteprüfung ohne Bild. Die genaue Opferzahl seiner Einheit wird hier nicht festgelegt. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)

Quellen

Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.