Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe
Herbert Hübner
Herbert Hübner war Leiter der Arbeits- und Umsiedlungsstäbe in der Posener Dienststelle des RKFDV, beteiligt an der Vertreibung von Polen und ihrer zwangsweisen Festhaltung als Arbeitskräfte. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (Posen · Wartheland · besetztes Polen) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.
Gesicherte Befunde
- In Posen leitete er die für Arbeit und Umsiedlung zuständigen Stäbe im Apparat des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums.
- Am 29. August 1941 unterzeichnete er ein Schreiben, wonach vertriebene Polen das Wartheland nicht verlassen durften und als Arbeitskräfte verfügbar bleiben sollten; die Landräte sollten ihre Verteilung unterstützen.
- Das Tribunal im RuSHA-Prozess sah jenseits vernünftiger Zweifel seine aktive Beteiligung an Zwangsevakuierungen und -umsiedlungen sowie an Sklavenarbeit als erwiesen an.
- Er wurde wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Mitgliedschaft in der SS schuldig gesprochen und zu fünfzehn Jahren Haft verurteilt.
Stellung in der Verantwortungskette
Hübner zeigt ein regionales Verwaltungsdokument, das Vertreibung, Bewegungskontrolle und Ausbeutung von Arbeit miteinander verband. Die Verantwortung ergibt sich aus der unterzeichneten Weisung und den Urteilsfeststellungen, nicht nur aus seiner Funktion im RKFDV.
Zentrale Ereignisse und Mechanismen
- Leitung der Posener Arbeits- und Umsiedlungsstäbe
- Unterzeichnung der Weisung vom 29. August 1941
- RuSHA-Prozess in den Jahren 1947–1948
- Urteil über fünfzehn Jahre, spätere Strafherabsetzung und Entlassung 1951
Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.
Aufarbeitung nach 1945
Im RuSHA-Prozess wurde er zu fünfzehn Jahren Haft verurteilt. Die Strafe wurde später auf zehn Jahre herabgesetzt; 1951 wurde er entlassen. Er starb 1982.
Grenzen der Quellenlage
Das Urteil unterschied ausdrücklich zwischen bewiesenen Handlungen und weiteren Anklagepunkten, für die das Material gegen Hübner nicht ausreichte. Das Profil soll sich auf Vertreibungen, die Festhaltung von Polen als Arbeitskräfte und weitere ihm im Urteil tatsächlich zugerechnete Feststellungen beschränken.
Quellen
Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.