Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe
Hans Stark
Hans Stark war Blockführer und Angehöriger der Politischen Abteilung in Auschwitz. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (Auschwitz im besetzten Polen) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.
Gesicherte Befunde
- In Auschwitz war er zunächst Blockführer und diente danach in der Politischen Abteilung, der Lager-Gestapo. (Quelle: Fritz Bauer Institut, 182. Verhandlungstag, 19. August 1965, mündliche Urteilsbegründung, Abschnitt zu Hans Stark; Quelle: Bildungsportal Auschwitz-Prozess Frankfurt, Geschichte des ersten Prozesses, Abschnitt zu den Urteilen)
- Das Gericht stellte fest, dass er im Mai oder Juni 1942 zwei Gruppen jüdischer Männer, Frauen und Kinder zum kleinen Krematorium führte und zusammen mit Gerhard Palitzsch an ihrer Erschießung beteiligt war. (Quelle: Fritz Bauer Institut, 182. Verhandlungstag, 19. August 1965, mündliche Urteilsbegründung, Abschnitt zu Hans Stark)
- Im ersten Frankfurter Auschwitz-Prozess wurde er in mehreren Fällen als Mittäter des Mordes verurteilt und nach Jugendstrafrecht mit 10 Jahren bestraft. (Quelle: Bildungsportal Auschwitz-Prozess Frankfurt, Geschichte des ersten Prozesses, Abschnitt zu den Urteilen; Quelle: Hessisches Landesarchiv, Kapitel 5, Abschnitt zum Urteil im Auschwitz-Prozess)
Stellung in der Verantwortungskette
Das Profil stützt sich auf individualisierte Feststellungen des Urteils und nicht nur auf seinen Dienst in Auschwitz. Die Anwendung des Jugendstrafrechts folgte aus seinem damaligen Alter und bedeutete keinen Freispruch. (Quelle: Fritz Bauer Institut, 182. Verhandlungstag, 19. August 1965, mündliche Urteilsbegründung, Abschnitt zu Hans Stark; Quelle: Bildungsportal Auschwitz-Prozess Frankfurt, Geschichte des ersten Prozesses, Abschnitt zu den Urteilen; Quelle: Hessisches Landesarchiv, Kapitel 5, Abschnitt zum Urteil im Auschwitz-Prozess)
Zentrale Ereignisse und Mechanismen
- Im Mai oder Juni 1942 beteiligte er sich an der gerichtlich festgestellten Erschießung zweier Gruppen beim kleinen Krematorium. (Quelle: Fritz Bauer Institut, 182. Verhandlungstag, 19. August 1965, mündliche Urteilsbegründung, Abschnitt zu Hans Stark)
- Am 19. August 1965 wurde im ersten Frankfurter Auschwitz-Prozess die mündliche Urteilsbegründung verkündet. (Quelle: Bildungsportal Auschwitz-Prozess Frankfurt, Geschichte des ersten Prozesses, Abschnitt zu den Urteilen)
- Das Gericht verhängte 10 Jahre Freiheitsstrafe und rechnete die Untersuchungshaft an. (Quelle: Bildungsportal Auschwitz-Prozess Frankfurt, Geschichte des ersten Prozesses, Abschnitt zu den Urteilen; Quelle: Hessisches Landesarchiv, Kapitel 5, Abschnitt zum Urteil im Auschwitz-Prozess)
Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.
Aufarbeitung nach 1945
Das Landgericht Frankfurt am Main sprach ihn als Mittäter des Mordes schuldig und verurteilte ihn nach Jugendstrafrecht zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. (Quelle: Bildungsportal Auschwitz-Prozess Frankfurt, Geschichte des ersten Prozesses, Abschnitt zu den Urteilen; Quelle: Hessisches Landesarchiv, Kapitel 5, Abschnitt zum Urteil im Auschwitz-Prozess)
Grenzen der Quellenlage
Stark wird weder eine Gesamtzahl aller Opfer der Politischen Abteilung noch jede vorgeworfene Tat zugerechnet; verwendet werden die in der Begründung genannten Feststellungen. Sein Alter beeinflusste die Strafzumessung. Wegen ungeklärter Rechte an einer bestimmten Datei wurde kein Porträt ausgewählt. (Quelle: Fritz Bauer Institut, 182. Verhandlungstag, 19. August 1965, mündliche Urteilsbegründung, Abschnitt zu Hans Stark; Quelle: Bildungsportal Auschwitz-Prozess Frankfurt, Geschichte des ersten Prozesses, Abschnitt zu den Urteilen)
Quellen
Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.