Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe
Hans-Joachim Böhme
Hans-Joachim Böhme war Leiter der Gestapo in Tilsit und Führer des Einsatzkommandos Tilsit. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (Tilsit · Litauen · Suwałki-Gebiet · Augustów) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.
Gesicherte Befunde
- Das Urteil des Landgerichts Ulm stellt fest, dass Böhme die Stapo Tilsit leitete, der Grenzpolizeidienststellen und ein Vollzugsreferat unterstanden, das unter anderem für Juden, politische Gegner und Zwangsarbeiter zuständig war.
- Nach Erhalt eines Befehls vom Führer der Einsatzgruppe A gab Böhme an unterstellte Beamte Anweisungen zur Durchführung von Massenerschießungen im Grenzstreifen weiter.
- Das Gericht sah als bewiesen an, dass Böhme Wolfgang Ilges und Waldemar Macholl mit der Durchführung einer Aktion im Raum Augustów beauftragte, in deren Folge zwischen dem 26. Juni und dem 10. Juli 1941 insgesamt 316 Menschen ermordet wurden.
- Am 29. August 1958 wurde er wegen Beihilfe zum Massenmord in 3.907 Fällen zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt; die Untersuchungshaft wurde auf die Strafe angerechnet.
Stellung in der Verantwortungskette
Böhme zeigt, wie eine gewöhnliche regionale Gestapo-Dienststelle in ein mobiles Exekutionskommando umgewandelt wurde und ein Netz von Grenzpolizeistellen nutzte. Das Profil stützt die Verantwortung auf konkrete, vom Gericht rekonstruierte Anweisungen, nicht auf die bloße Opferzahl der Einheit.
Zentrale Ereignisse und Mechanismen
- Übernahme der Leitung der Stapo Tilsit im Oktober 1940
- Bildung des Einsatzkommandos Tilsit nach dem 22. Juni 1941
- Erteilung von Anweisungen zur Aktion im Raum Augustów im Sommer 1941
- Ulm-Prozess von April bis August 1958 und Urteil über 15 Jahre
- krankheitsbedingte Entlassung im Mai 1968 und Tod am 31. Mai 1968
Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.
Aufarbeitung nach 1945
Nachdem er Teile seiner Vergangenheit im Entnazifizierungsverfahren verschwiegen hatte, wurde Böhme im August 1956 festgenommen. Das Landgericht Ulm verurteilte ihn am 29. August 1958 zu 15 Jahren Zuchthaus und zehn Jahren Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Im Mai 1968 wurde er aus gesundheitlichen Gründen entlassen; er starb am 31. Mai 1968.
Grenzen der Quellenlage
Das Urteil verwendete die rechtliche Konstruktion der Beihilfe und umfasste nicht sämtliche Morde des Einsatzkommandos Tilsit; ein Teil der Anklagepunkte endete mit Freisprüchen. Das Profil trennt Böhmes bewiesene Anweisungen, darunter den Fall Augustów, von Handlungen, die andere Dienststellen und Formationen eigenständig ausführten.
Quellen
Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.