Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe

Gustav Hermann Sorge

im sowjetischen Sachsenhausen-Prozess und erneut in Bonn verurteilt; lebenslang plus 15 Jahre 1911–1978

Gustav Hermann Sorge war Rapportführer im KZ Sachsenhausen, an Gewalt und Tötungen von Häftlingen beteiligt. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (Sachsenhausen · Oranienburg) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.

KonzentrationslagerMordeLagerterror

Gesicherte Befunde

Stellung in der Verantwortungskette

Das Profil stützt sich auf eine individuelle gerichtliche Feststellung zur Tötung eines Häftlings und die getrennten Ergebnisse zweier Verfahren; ihm werden nicht alle Todesfälle in Sachsenhausen zugeschrieben. (Quelle: Justiz und NS-Verbrechen / LG Bonn 8 Ks 1/58 — Angeklagtenverzeichnis „Sorge, Gustav Hermann — lebenslänglich + 15 Jahre — 473“; vollständiges Bonner Urteil vom 6. Februar 1959, Rüter Nr. 473, Bd. XV, S. 399–659; Quelle: Justiz und NS-Verbrechen / LG München I — Druckseite 279, gerichtliche Feststellung zur Tötung des Häftlings Mengels durch Sorge und weitere SS-Männer im Winter 1939/40)

Zentrale Ereignisse und Mechanismen

Keine Rangliste nach Opferzahlen

Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.

Aufarbeitung nach 1945

Ein sowjetisches Tribunal verurteilte Sorge 1947 zu 25 Jahren Zwangsarbeit. 1956 wurde er an die Bundesrepublik übergeben; in Bonn erhielt er 1959 lebenslange Haft plus weitere 15 Jahre. (Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung / Wolfgang Benz — Abschnitt „Quellentext Der Sachsenhausen-Prozess“, Absätze zum Verfahren 1947 und zu Rapportführer Sorge; Quelle: Justiz und NS-Verbrechen / LG Bonn 8 Ks 1/58 — Angeklagtenverzeichnis „Sorge, Gustav Hermann — lebenslänglich + 15 Jahre — 473“; vollständiges Bonner Urteil vom 6. Februar 1959, Rüter Nr. 473, Bd. XV, S. 399–659; Quelle: Archiv der Evangelischen Kirche im Rheinland — Findbuch 7NL016, PDF-Seite 31, Eintrag 95 „Korrespondenz Sorge“; Quelle: Hans Coppi / Friedrich-Ebert-Stiftung — „Jahrbuch für Forschungen zur Geschichte der Arbeiterbewegung“ 2003/1, Druckseiten 27 und 37, Anmerkung 56; Akten des sowjetischen Verfahrens und deutsches Verfahren 8 Ks 1/58)

Grenzen der Quellenlage

Genaue Geburts- und Todesdaten sind hier nicht unabhängig belegt; genannt werden nur 1911–1978. Ein Archivfindbuch lokalisiert das Urteil von 1959 irrtümlich in Wiesbaden; Prozessregister und Berichte nennen Bonn. Einzelne Mordzahlen und rechtliche Feststellungen erfordern das vollständige Urteil in Fall 473. Kein lizenziertes Porträt. (Quelle: Justiz und NS-Verbrechen / LG Bonn 8 Ks 1/58 — Angeklagtenverzeichnis „Sorge, Gustav Hermann — lebenslänglich + 15 Jahre — 473“; vollständiges Bonner Urteil vom 6. Februar 1959, Rüter Nr. 473, Bd. XV, S. 399–659; Quelle: Archiv der Evangelischen Kirche im Rheinland — Findbuch 7NL016, PDF-Seite 31, Eintrag 95 „Korrespondenz Sorge“; Quelle: Kölnische Rundschau — Rückblick auf den Bonner Sachsenhausen-Prozess, Absatz zum Urteil vom 6. Februar 1959)

Quellen

Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.