Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe

Gustav Adolf Steengracht von Moyland

im Wilhelmstraßen-Prozess verurteilt; Strafe nach Überprüfung: fünf Jahre 1902–1969

Gustav Adolf Steengracht von Moyland war Staatssekretär im Auswärtigen Amt von 1943 bis 1945. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (Berlin · deutsche Diplomatie) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.

RepressionenDeportationenBesatzungsverwaltung

Gesicherte Befunde

Stellung in der Verantwortungskette

Das Profil trennt politische und administrative Verantwortung von persönlicher Durchführung der Deportationen und vom nachträglich aufgehobenen Punkt III. (Quelle: Landschaftsverband Rheinland / Portal Rheinische Geschichte — Biografie, Absätze zu Geburt (15. November 1902), Amt als Staatssekretär, Wilhelmstraßen-Prozess und Überprüfung 1949, Entlassung (28. Januar 1950) und Tod (7. Juli 1969); Quelle: WorldCourts / NMT XI — ursprünglicher Gerichtsbeschluss vom 12. Dezember 1949, Abschnitt „Steengracht von Moyland — Order“, Zeilen 8835–9145)

Zentrale Ereignisse und Mechanismen

Keine Rangliste nach Opferzahlen

Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.

Aufarbeitung nach 1945

Im Wilhelmstraßen-Prozess erhielt Steengracht zunächst sieben Jahre. Bei der Überprüfung vom 12. Dezember 1949 wurde Anklagepunkt III aufgehoben, Punkt V blieb bestehen und die Strafe sank auf fünf Jahre; am 28. Januar 1950 wurde er entlassen. (Quelle: Landschaftsverband Rheinland / Portal Rheinische Geschichte — Biografie, Absätze zu Geburt (15. November 1902), Amt als Staatssekretär, Wilhelmstraßen-Prozess und Überprüfung 1949, Entlassung (28. Januar 1950) und Tod (7. Juli 1969); Quelle: WorldCourts / NMT XI — ursprünglicher Gerichtsbeschluss vom 12. Dezember 1949, Abschnitt „Steengracht von Moyland — Order“, Zeilen 8835–9145)

Grenzen der Quellenlage

Quellen

Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.