Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe

Greta Bösel

zum Tode verurteilt; am 2. Mai 1947 in Hameln hingerichtet 1908–1947

Greta Bösel war Aufseherin beim Arbeitseinsatz weiblicher Häftlinge im KZ Ravensbrück. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (Ravensbrück · Deutschland) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.

KonzentrationslagerZwangsarbeitLagerterror

Gesicherte Befunde

Stellung in der Verantwortungskette

Die individuelle Verantwortung stützt sich auf ihre Tätigkeit im Arbeitseinsatz und die Zeugenaussagen sowie das Eingeständnis von Gewalt, nicht auf alle Lagerverbrechen. (Quelle: Silke Schäfer / Technische Universität Berlin — Dissertation, Druckseiten 185 und 256, biografischer Absatz und Personaltabelle; Quelle: Ljiljana Heise / British National Archives WO 235/306–312 — Kapitel über Greta Bösel, etwa Zeilen 1105–1110, 1171–1177 und 1208–1209; verweist auf Akten WO 235/306, 308, 310 und 312)

Zentrale Ereignisse und Mechanismen

Keine Rangliste nach Opferzahlen

Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.

Aufarbeitung nach 1945

Ein britisches Militärgericht verurteilte Bösel im ersten Ravensbrück-Prozess am 3. Februar 1947 zum Tode; das Urteil wurde am 2. Mai 1947 in Hameln vollstreckt. (Quelle: Silke Schäfer / Technische Universität Berlin — Dissertation, Druckseiten 185 und 256, biografischer Absatz und Personaltabelle; Quelle: Ljiljana Heise / British National Archives WO 235/306–312 — Kapitel über Greta Bösel, etwa Zeilen 1105–1110, 1171–1177 und 1208–1209; verweist auf Akten WO 235/306, 308, 310 und 312; Quelle: KZ-Gedenkstätte Neuengamme — Ausstellungstafel zum ersten Ravensbrück-Prozess, PDF-Seite 20, Zeilen über Grete Bösel)

Grenzen der Quellenlage

Das britische Urteil enthält keine schriftlichen Gründe, aus denen die richterliche Feststellung zu jedem einzelnen Vorwurf hervorgeht. Greta/Grete und Bösel/Boesel variieren; eigene Unterschriften sprechen für Greta. Kein Porträt mit geklärten Nutzungsrechten. (Quelle: Ljiljana Heise / British National Archives WO 235/306–312 — Kapitel über Greta Bösel, etwa Zeilen 1105–1110, 1171–1177 und 1208–1209; verweist auf Akten WO 235/306, 308, 310 und 312)

Quellen

Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.