Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe

Wilhelm Ritter von Leeb

1948 zu 3 Jahren verurteilt; die Untersuchungshaft wurde als verbüßte Strafe angerechnet. 1876–1956

Wilhelm Ritter von Leeb war Generalfeldmarschall und Oberbefehlshaber der Heeresgruppe Nord. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (nördlicher Abschnitt des Krieges gegen die Sowjetunion) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.

Verbrecherische BefehleKriegsverbrechenWehrmacht

Gesicherte Befunde

Stellung in der Verantwortungskette

Das Profil weist ihm nur die im Urteil festgestellte Verantwortung zu: die Weitergabe des Gerichtsbarkeitserlasses Barbarossa in der Befehlskette und die Mitverantwortung für dessen rechtswidrige Anwendung durch unterstellte Einheiten; es behauptet nicht, dass er den Erlass persönlich ausführte. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)

Zentrale Ereignisse und Mechanismen

Keine Rangliste nach Opferzahlen

Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.

Aufarbeitung nach 1945

Nach Anrechnung der Haft galt die Strafe als verbüßt; von Leeb wurde am 29. Oktober 1948 entlassen und starb 1956. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)

Grenzen der Quellenlage

Das Profil schreibt ihm weder Verbrechen der Einsatzgruppen noch Vorwürfe zu, von denen er freigesprochen wurde. Ein Porträt mit eindeutig belegten Veröffentlichungsrechten wurde nicht gefunden. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)

Quellen

Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.