Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe

Wilhelm Dreimann

Im ersten Neuengamme-Prozess 1946 zum Tode verurteilt und am 8. Oktober 1946 hingerichtet. 1904–1946

Wilhelm Dreimann war SS-Rapportführer in Neuengamme und Beteiligter an den Morden am Bullenhuser Damm. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (Neuengamme und Hamburg) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.

KonzentrationslagerMordeEinzeltötungen

Gesicherte Befunde

Stellung in der Verantwortungskette

Das Profil rechnet Dreimann den dokumentierten Transport der Opfer und die Beteiligung an Hinrichtungen zu und kennzeichnet gesondert, dass die Einzelheit zu den Kindern aus der Aussage eines Mittäters stammt. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)

Zentrale Ereignisse und Mechanismen

Keine Rangliste nach Opferzahlen

Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.

Aufarbeitung nach 1945

Ein britisches Gericht verurteilte ihn 1946 zum Tode; das Urteil wurde am 8. Oktober 1946 vollstreckt. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)

Grenzen der Quellenlage

Die Zuschreibung einer Beteiligung an der Erhängung der ersten 2 Kinder beruht besonders auf der Aussage des Mittäters Johann Frahm; Dreimann bestritt eine Beteiligung. Ein freigegebenes Porträt zur Veröffentlichung wurde nicht gefunden. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)

Quellen

Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.