Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe

Waldemar Hoven

Im Ärzteprozess zum Tode verurteilt; am 2. Juni 1948 hingerichtet. 1903–1948

Waldemar Hoven war SS-Lagerarzt in Buchenwald und Stellvertreter in der Fleckfieber-Forschungsabteilung.. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (Buchenwald, Deutschland) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.

Pseudomedizinische ExperimenteNS-MedizinErmordung von Patientinnen und PatientenKonzentrationslager

Gesicherte Befunde

Stellung in der Verantwortungskette

Das Profil weist Hoven nur die im Urteil festgestellten Handlungen zu und überträgt ihm nicht sämtliche Medizinverbrechen in Buchenwald. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)

Zentrale Ereignisse und Mechanismen

Keine Rangliste nach Opferzahlen

Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.

Aufarbeitung nach 1945

Am 19. August 1947 wurde er in den Anklagepunkten II, III und IV schuldig gesprochen, zum Tod durch den Strang verurteilt und am 2. Juni 1948 in Landsberg hingerichtet. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)

Grenzen der Quellenlage

Für die Veröffentlichung wurde kein sicher lizenziertes Porträt ermittelt; das Profil bleibt bis zu einer gesonderten Rechteprüfung ohne Bild. Opferzahlen werden hier nicht geschätzt. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)

Quellen

Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.