Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe

Franz Alfred Six

im Einsatzgruppen-Prozess in den Anklagepunkten I–III schuldig gesprochen; zu zwanzig Jahren verurteilt und 1952 vorzeitig entlassen 1909–1975

Franz Alfred Six war Führer des Vorkommandos Moskau in der Einsatzgruppe B und leitender RSHA-Funktionär. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (Smolensk · besetzte Sowjetunion · Berlin) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.

EinsatzgruppenMassenhinrichtungenShoah

Gesicherte Befunde

Stellung in der Verantwortungskette

Die Verantwortung von Six wird anhand seiner Führungsfunktion, seiner Stellung im RSHA-Apparat und der gerichtlichen Feststellungen dargestellt. Die Zahl 144 aus Einheitsberichten wird nicht als Zahl von Six persönlich begangener Tötungen ausgegeben. (Quelle: Harvard Law School Library — Nuremberg Trials Project — HLSL sequences 6802–6808; judgment findings concerning Franz Six; Quelle: Harvard Law School Library — Nuremberg Trials Project — defendant table and verdict table for the Einsatzgruppen Case)

Zentrale Ereignisse und Mechanismen

Keine Rangliste nach Opferzahlen

Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.

Aufarbeitung nach 1945

Das Einsatzgruppen-Tribunal sprach Six in allen drei Anklagepunkten schuldig und verhängte zwanzig Jahre Haft. NARA vermerkt seine vorzeitige Entlassung 1952 und spätere Hinweise auf Kontakte ehemaliger NS-Funktionäre in nachrichtendienstlichen Kreisen. (Quelle: Harvard Law School Library — Nuremberg Trials Project — defendant table and verdict table for the Einsatzgruppen Case; Quelle: United States National Archives and Records Administration — Interagency Working Group — section “Franz Six” in the report on CIA Record Group 263)

Grenzen der Quellenlage

Das Urteil selbst ließ eine aktive Beteiligung am Mordprogramm nach dem ausdrücklich genannten Beweismaß offen; diese Grenze muss sichtbar bleiben. Die in Einheitsberichten genannten Tötungen dürfen ohne weitere Belege nicht Six als persönliche Taten zugeschrieben werden. Ein Porträt fehlt, weil bei dieser Prüfung keine konkrete Datei samt veröffentlichungsfähiger Lizenz und Attribution verifiziert wurde. (Quelle: Harvard Law School Library — Nuremberg Trials Project — HLSL sequences 6802–6808; judgment findings concerning Franz Six; Quelle: Deutsche Biographie — biographical entry “Six, Franz Alfred”, life dates and career section; Quelle: United States National Archives and Records Administration — Interagency Working Group — section “Franz Six” in the report on CIA Record Group 263)

Quellen

Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.