Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe

August Meyszner

in Belgrad zum Tode verurteilt; am 24. Januar 1947 hingerichtet 1886–1947

August Meyszner war Höherer SS- und Polizeiführer im besetzten Serbien. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (Belgrad · Kruševac · besetztes Serbien) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.

VergeltungsexekutionenPolizeiterrorSerbien

Gesicherte Befunde

Stellung in der Verantwortungskette

Meyszners Verantwortung beruht sowohl auf dem Kommando über den regionalen SS- und Polizeiapparat als auch auf einem dokumentierten persönlichen Befehl zur Massenerschießung von Geiseln. (Quelle: Geschichte des 20. Jahrhunderts — Institut für Zeitgeschichte, Radosav Tucovic, Bd. 41/2 (2023), PDF-S. 2–6 (Aufsatz-S. 348–351), besonders Anm. 23 mit Verweisen auf IAB 1919-V-159 und 1919-V-162; Quelle: Djordje N. Lopicic — Quellenedition zu Urteilen über deutsche Kriegsverbrechen, Abschnitt über Massenerschießungen und Angeklagten-/Urteilsliste; Bekanntmachung der Erschießung von 575 Menschen am 29. Juni 1943; Militärgericht Belgrad, Az. 725/46, Urteil vom 22. Dezember 1946; Quelle: United States Holocaust Memorial Museum, Abschnitt „Nachkriegsjustiz“, Absatz über den Höheren SS- und Polizeiführer August Meyszner)

Zentrale Ereignisse und Mechanismen

Keine Rangliste nach Opferzahlen

Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.

Aufarbeitung nach 1945

Nach der Auslieferung an Jugoslawien verurteilte ihn ein Belgrader Militärgericht zum Tode; am 24. Januar 1947 wurde er gehängt. (Quelle: Djordje N. Lopicic — Quellenedition zu Urteilen über deutsche Kriegsverbrechen, Abschnitt über Massenerschießungen und Angeklagten-/Urteilsliste; Bekanntmachung der Erschießung von 575 Menschen am 29. Juni 1943; Militärgericht Belgrad, Az. 725/46, Urteil vom 22. Dezember 1946)

Grenzen der Quellenlage

Quellen

Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.