Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe

Alice Orlowski

am 22. Dezember 1947 zu fünfzehn Jahren Haft verurteilt; 1957 entlassen 1903–1976

Alice Orlowski war SS-Aufseherin in Majdanek, Płaszów und Auschwitz-Birkenau. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (Majdanek · Płaszów · Auschwitz · besetztes Polen) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.

MajdanekKonzentrationslagerAuschwitzLagerterror

Gesicherte Befunde

Stellung in der Verantwortungskette

Orlowskis Profil verbindet Zeugenaussagen mit der gerichtlichen Würdigung und stützt sich nicht nur auf ihre Zugehörigkeit zum Lagerpersonal. Die Verurteilung betraf ihr eigenes Verhalten und ihre Beteiligung an der Lagergewalt. (Quelle: Staatliches Museum Auschwitz-Birkenau, Abschnitte „Unter vierzig Angeklagten …“ und „Das Gericht schenkte … keinen Glauben“; Quelle: Institut für Nationales Gedenken — Chroniken des Terrors, IPN GK 196/141, S. 206; eidesstattliche Aussage einer ehemaligen Gefangenen, in der Alice Orlowski genannt wird; Quelle: Institut für Nationales Gedenken — Chroniken des Terrors, eidesstattliche Aussage einer ehemaligen Gefangenen, S. 314–315; Quelle: Institut für Nationales Gedenken — Chroniken des Terrors, eidesstattliche Aussage einer ehemaligen Gefangenen, S. 328–329)

Zentrale Ereignisse und Mechanismen

Keine Rangliste nach Opferzahlen

Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.

Aufarbeitung nach 1945

Im Krakauer Auschwitz-Prozess verurteilte das Oberste Nationale Tribunal Orlowski zu fünfzehn Jahren Haft. 1957 wurde sie entlassen; später stand sie im Majdanek-Prozess erneut vor Gericht, starb aber vor dessen Ende. (Quelle: Staatliches Museum Auschwitz-Birkenau, Abschnitte „Unter vierzig Angeklagten …“ und „Das Gericht schenkte … keinen Glauben“)

Grenzen der Quellenlage

Quellen

Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.