Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe

Alfred Ittner

1966 wegen Beihilfe zum Massenmord zu vier Jahren Haft verurteilt 1907–1976

Alfred Ittner war Angehöriger der Sobibór-Besatzung; Kassierer, der den Opfern vor der Gaskammer ihr Eigentum abnahm. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (Sobibór · besetztes Polen) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.

Aktion ReinhardtEigentumsraubGaskammern

Gesicherte Befunde

Stellung in der Verantwortungskette

Ittners Rolle zeigt, dass die administrative Entziehung des Eigentums unmittelbar vor der Gaskammer Teil des organisierten Tötungsprozesses war. Das Urteil stufte seine Verantwortung als Beihilfe ein, nicht als alleinige Täterschaft an der gesamten Aktion. (Quelle: Stichting Sobibor, biografischer Eintrag „ITTNER, Jakob Alfred“; Quelle: Marek Bem, Sobibor Extermination Camp 1942–1943, S. 210, 306–307 und 356)

Zentrale Ereignisse und Mechanismen

Keine Rangliste nach Opferzahlen

Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.

Aufarbeitung nach 1945

Im Sobibór-Prozess vor dem Landgericht Hagen erhielt Ittner wegen Beihilfe zum Mord an mindestens 68.000 Menschen vier Jahre Haft. (Quelle: Institut für Nationales Gedenken — IPN-Archiv, IPN BU 2586/220; Landgericht Hagen, Verfahren 11 Ks 1/64; 422-seitige Urteilskopie; Katalogeintrag; Quelle: Justiz und NS-Verbrechen, Lfd. Nr. 642; Landgericht Hagen, 20. Dezember 1966; Bundesgerichtshof, 25. März 1971)

Grenzen der Quellenlage

Die Arbeit an der Kasse lag unmittelbar vor dem Gang in die Gaskammer, doch belegen die Quellen nicht, dass Ittner die Vergasungsanlage selbst bediente. Das Profil folgt der gerichtlichen Einordnung als Beihilfe. (Quelle: Justiz und NS-Verbrechen, Lfd. Nr. 642; Landgericht Hagen, 20. Dezember 1966; Bundesgerichtshof, 25. März 1971; Quelle: Marek Bem, Sobibor Extermination Camp 1942–1943, S. 210, 306–307 und 356)

Quellen

Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.