Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe

Albert Hugo Schuster

1973 hingerichtet; 1994 wurde die Strafe postum in lebenslange Haft umgewandelt. 1912–1973

Albert Hugo Schuster war Kommandeur des motorisierten Gendarmerie-Zuges 62. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (Raum Kielce) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.

MassenhinrichtungenVerbrechen an Zivilistinnen und ZivilistenOrdnungspolizei

Gesicherte Befunde

Stellung in der Verantwortungskette

Das Profil weist Schuster die dokumentierte Führung und die Handlungen seines Zuges zu, addiert aber keine widersprüchlichen Opferzahlen aus Untersuchungen mit unterschiedlichem Umfang. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)

Zentrale Ereignisse und Mechanismen

Keine Rangliste nach Opferzahlen

Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.

Aufarbeitung nach 1945

Das Oberste Gericht der DDR bestätigte das Urteil; 1994 änderte ein Gericht in Chemnitz die Strafe postum in lebenslange Haft. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)

Grenzen der Quellenlage

Die postume Entscheidung von 1994 betraf die Strafe und wird nicht als historische Entlastung dargestellt. Ein Porträt mit eindeutig belegten Veröffentlichungsrechten wurde nicht gefunden. (Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg; Quelle: angeführter institutioneller oder gerichtlicher Beleg)

Quellen

Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.